Vergaberichtlinien

Wohnungsvergaberichtlinien der Wohnungsgenossenschaft Rheinpreußensiedlung ab 2023 

Schlägelstr. 13 in 47198 Duisburg, Tel. 02066 / 410 15
Stand: 30.09.2026

  1. Wohnungen werden nur an Mitglieder vergeben. Bei Abschluss eines Dauernutzungsvertrages ist ein zweiter Genossenschaftsanteil zu erwerben (§17 Abs. 2 unserer Satzung).

  1. Die Mitglieder werden sortiert nach Eintrittsdatum in einer Bewerberliste erfasst. Überträgt ein Genossenschaftsmitglied seinen Genossenschaftsanteil auf eine andere Person, so gilt das Datum der Übertragung als Eintrittsdatum und gleichzeitig als Datum für die Einsortierung in die Berwerberliste.
  2. Das Eintrittsdatum der Mitgliedschaft ist grundsätzlich ausschlaggebend für die Wohnungsvergabe. Vorstand und Aufsichtsrat können in sachlich begründeten Aus-nahmefällen eine abweichende Entscheidung treffen, wenn es um das wirtschaftliche Wohl der Genossenschaft geht. Dazu ist ein Beschluss mit absoluter Mehrheit jeweils von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich.

Das betroffene Mitglied hat das Recht auf eine Anhörung vor Vorstand und Aufsichtsrat.
Die Mitgliederversammlung ist unter Berücksichtigung des Datenschutzes darüber zu unterrichten.

3.1. Bei Auszug:

Das Mitglied kann bei Auszug aus der Wohnung einen Familienangehörigen zur weiteren Belegung der Wohnung vorschlagen (ein Wohnungstausch ausgeschlossen). Ist ein/e Familienangehörige/r nicht mehr in der Wohnung gemeldet, so muss der/die Familienangehörige/r zu dem Zeitpunkt mindestens seit einem Jahr Mitglied der Genossenschaft sein, um die Wohnung übernehmen zu können.

3.2. Im Todesfall:

Nach § 563 Bürgerliches Gesetzbuch besteht ein gesetzliches Eintrittsrecht für Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder, die mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Diese treten automatisch in das Dauernutzungsverhältnis ein. Sie können innerhalb eines Monats dem Eintritt widersprechen. Sollte der/die Familienangehörige noch kein Mitglied der Genossenschaft sein, muss die Person Mitglied der Genossenschaft werden und zwei Genossenschaftsanteile erwerben. Eine Übertragung der Genossenschaftsanteile des Verstorbenen ist möglich, Erben müssen ggfs. ihr schriftliches Einverständnis geben.

Ist ein/e Familienangehörige/r nicht mehr in der Wohnung gemeldet, so muss der/die Familienangehörige zu dem Zeitpunkt mindestens seit einem Jahr Mitglied der Genossenschaft sein, um die Wohnung übernehmen zu können. Erben müssen ggfs. ihr schriftliches Einverständnis geben.

4. Ein Bewerber, der drei angebotene Wohnungen abgelehnt hat oder sich nach dreimaligem Anschreiben nicht meldet, wird aus der Bewerberliste aussortiert. Das dritte Anschreiben soll ein Einwurfeinschreiben sein. Möchte ein Bewerber wieder auf der Bewerberliste einsortiert werden und meldet sich diesbezüglich bei der Genossenschaft, erfolgt die Einsortierung mit Datum der Ablehnung bzw. des letzten Schreibens.

5. Ein Bewerber für eine Tauschwohnung (größere Wohnung – kleinere Wohnung) muss mit einer Wartezeit rechnen, bis er eine Wohnung angeboten bekommt.

 

6. Mitglieder, die ihre Wohnung kündigen und später wieder eine Wohnung in der Siedlung beziehen möchten, werden wie neue Mitglieder behandelt. D.h. nicht das Eintrittsdatum zählt, sondern die Neubewerbung nach Auszug
7. Der Untervermietung einer Wohnung wird nur zugestimmt, wenn das Mitglied ein berechtigtes Interesse hat, einen Teil seiner Wohnung befristet unterzuvermieten. Der Untermieter hat kein Anrecht auf die Wohnung.
8. Bewerber, die am gleichen Tag Mitglied geworden sind, werden in der Reihenfolge durch Los ausgewählt.

Wohnungsvergaberichtlinien vom 23.11.1999, ergänzt am 05.07.2005, 27.11.2006, 09.03.2015, 20.04.2016, 09.06.2020, 26.04.2023 und 30.09.2026 durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung.